Bannbruch

verbotswidrige Ein-, Aus- od. Durchfuhr zollpflichtiger Ware, ohne sie der zuständigen Zollstelle ordnungsgemäss zu gestellen (§ 401a AO). Wird wie Steuerhinterziehung (§ 392 AO) bestraft. Straferschwerend bei Gewerbsmässigkeit, bei Bandenschmuggel od. wenn Waffen od. dgl. mitgeführt werden (§ 401b AO). a. Steuerhehlerei.

vorsätzlich gegen ein Verbot verstoßende Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen in, aus oder durch ein Hoheitsgebiet. Entsprechende Verbote können sich aus Gesetzen oder Verordnungen ergeben. Bannbruch ist in Deutschland eine gegenüber sonstigen Straf- oder Bußgeldvorschriften subsidiäre Straftat.

Steuerstrafrecht (1 b).




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