Bannbruch verbotswidrige Ein-, Aus- od. Durchfuhr zollpflichtiger Ware, ohne sie der zuständigen Zollstelle ordnungsgemäss zu gestellen (§ 401a AO). Wird wie Steuerhinterziehung (§ 392 AO) bestraft. Straferschwerend bei Gewerbsmässigkeit, bei Bandenschmuggel od. wenn Waffen od. dgl. mitgeführt werden (§ 401b AO). a. Steuerhehlerei.
Weitere Begriffe : Verbandshaftung | Angehörigenprivileg | Testamentseröffnung |
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