Bank
nach dem Kreditwesengesetz ein (Kredit-)Unternehmen, das mindestens eine Art von B.-Geschäften betreibt (z.B. Einlagen-, Kredit-, Diskont-, Effekten-, Girogeschäft), und zwar in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Arten: Kredit-B. (Universal-B.J, Hypotheken-B., Sparkassen; vgl. auch Bundesbank.
(Kreditinstitut, § 1 KWG) ist das Unternehmen, dessen Inhaber mindestens eine Art von Bankgeschäften (Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Finanzkommissionsgeschäft, Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Garantiegeschäft, Girogeschäft, Emissionsgeschäft, Geldkostenge- schäft, Netzgeldgeschäft) in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die B. ist meist Kreditbank, Depositenbank, Hypothekenbank (Realkreditinstitut) oder Sparkasse. Alle Banken unterstehen der Bankenaufsicht (vgl. KWG). Für das Betreiben eines Bankgeschäfts ist eine Erlaubnis erforderlich. Beachte zur Verwendung der Bezeichnungen Bank und Sparkasse die §§ 39, 40 KWG. Lit.: Gabler Bank-Lexikon, hg. v. Krumnow, J.u.a., 13. A. 2002; Nuissl, D., Bankgeschäftsrecht, 1997; Waschbusch, G., Bankenaufsicht, 2000
Bezeichnung, die als Firma nur von den in § 39 KWG bezeichneten Unternehmen geführt werden kann. Wichtigster Fall ist das Kreditinstitut.
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