Hypothekenbanken

waren privatrechtliche Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet war, Grundstücke zu beleihen und auf Grund der erworbenen Hypotheken Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe) auszugeben (§ 1 HypothekenbankG i. d. F. v. 9. 9. 1998, BGBl. I 2674, aufgehoben durch G v. 22. 5. 2005, BGBl. I 1373). Sie durften nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien geführt werden und waren in ihrer Geschäftstätigkeit beschränkt. Dieses Spezialbankenprinzip wurde durch das PfandBG (Pfandbriefrecht) beseitigt. Das Pfandbriefgeschäft steht nunmehr allen Kreditinstituten mit entsprechender Erlaubnis (Pfandbriefbanken) offen (Universalbankenprinzip). Umgekehrt können seit 2005 die damals 24 H. fast alle Bankgeschäfte betrieben (§ 43 PfandBG). Gleiches gilt für Schiffspfandbriefbanken.

ist die Bank, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, durch Hypotheken gesicherte Darlehen (bis zu 60% des Grundstückswerts) zu gewähren und auf Grund der erworbenen Hypotheken Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe) auszugeben. Lit.: Goedecke, W., Die deutschen Hypothekenbanken, 4. A. 1997; Bellinger, D./Kerl, V., Hypothekenbankgesetz, 4. A. 1995; Marzi, L., Das Recht der Pfandbriefe und Hypothekenbanken, 2002




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