Bankenstimmrecht
(Depotstimmrecht). Ein Kreditinstitut kann das Stimmrecht für Aktien seiner Kunden in der Hauptversammlung ausüben, wenn es dazu auf einem besonderen Formular schriftlich bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf nur für 15 Monate erteilt sein und ist jederzeit widerruflich. Sie kann vorsehen, dass der Name des Kunden bei der Abstimmung nicht offengelegt wird, sog. Stimmrecht für den, den es angeht, § 135 AktienG. B. gibt den Banken grossen Einfluss in den Hauptversammlungen.
Depotstimmrecht.
nennt man das Aktienstimmrecht, das eine Bank in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft für einen ihrer Kunden ausübt, insbes. wenn dieser Kunde seine Aktie im Depot (Depotgesetz) der Bank hat. Das B. ist mit dem Zweck, Missstände zu verhindern, ausführlich in § 135 AktG geregelt. Die Bank darf es grundsätzlich nur in fremdem Namen - dem des Aktionärs mit dessen Vollmacht (eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben) - ausüben, ohne dass dieser Name im Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung genannt werden muss; die sog. Legitimationsübertragung (Aktienstimmrecht) ist beim B. also ausgeschlossen. Die Bank muss ihren Depotkunden rechtzeitig vorher Vorschläge über die Ausübung des B. machen, die vom Interesse des Aktionärs bestimmt und von eigenen Interessen der Bank hinreichend abgegrenzt sind (§ 128 AktG). Die Bank ist an Weisungen des Aktionärs gebunden. Hat der Aktionär für die Ausübung des Stimmrechts keine Weisung erteilt, so hat die Bank dieses entsprechend ihren Vorstellungen auszuüben, sofern nicht anzunehmen ist, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage eine Abweichung billigen würde (§ 135 III AktG).
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