Bankett

Ausweichen, Fußgänger, Sommerweg. Unter Bankett versteht man den nicht asphaltierten Rand-(Seiten-)streifen neben der Fahrbahn einer öffentlichen Straße. Er ist zwar als Teil des Straßenkörpers, nicht aber der Fahrbahn anzusehen. Das Bankett soll den seitlichen Druck auffangen und das Oberflächenwasser ableiten, darf und muß aber auch zum Ausweichen und Überholen mitbenutzt werden, wenn die befestigte Fahrbahn für eine ungehinderte Vorbeifahrt nicht ausreicht. Dies muß aber mit großer Vorsicht geschehen, weil eine besondere Befestigung weder erwartet noch gefordert werden kann; dies gilt besonders für schwere Fahrzeuge, sie dürfen deshalb das Bankett unter Umständen nicht benutzen. Radfahrern ist das Benutzen des Banketts außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt. Ein unbefestigtes Bankett, das sich von der Fahrbahn erkennbar abhebt, muß durch Kennzeichnung oder Warnung nicht abgesichert werden, häufig ist dies aber der Fall („Bankett nicht befahrbar“). In gefährlichen Verkehrssituationen müssen Fußgänger das Bankett benutzen (z. B. wenn nachts auf schmaler Straße ein Fahrzeug entgegenkommt, von dessen Fahrer ungewiß ist, ob er die Fußgänger erkannt hat).

ist im Strassenverkehrsrecht Fachausdruck für den neben der festen Strassendecke verlaufenden, meist unbefestigten Streifen; ist Teil der Strasse, nicht aber der Fahrbahn (§ 12 Abs. 4 StVO, § 1 Abs. 4 FernstrassenG). Benutzung durch Fahrzeuge nur im Notfall zulässig. Es besteht Verkehrssicherungspflicht. Warntafeln sind gegebenenfalls aufzustellen.

ist der meist unbefestigte längs der Straße verlaufende Seitenstreifen, der nicht zur Fahrbahn gehört und nicht zum Befahren durch Kfz bestimmt ist. Ein B. kann als Fußgänger- oder Radweg gekennzeichnet sein. Radfahrer dürfen auf dem rechten B. fahren, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden (§ 2 IV 5 StVO). Fußgänger müssen ein vorhandenes B. benutzen, wenn die Straße keinen Gehweg hat (§ 25 I 1, 2 StVO).




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