Depotstimmrecht

Bankenstimmrecht.

Recht eines Kreditinstitutes gern. § 135 Abs. 1 AktG, das Stimmrecht für Aktien auszuüben, die der Aktionär dem Kreditinstitut in einem Depot zur Verwahrung gegeben hat. Die Ausübung setzt eine formlose Bevollmächtigung durch den Aktionär voraus, die von dem Kreditinstitut nachprüfbar festzuhalten ist. Will das Kreditinstitut für seine eigene Hauptversammlung das Depotstimmrecht für Aktionäre ausüben, so setzt dies ausdrückliche Weisungen der Aktionäre zu den einzelnen Tagesordnungspunkten voraus. Jede Depotstimmrechtsvollmacht gilt unbefristet, wobei das Kreditinstitut den Aktionär gern. § 135 Abs. 2 AktG jährlich auf die Widerruflichkeit der Vollmacht hinweisen muss. Eine Unterbevollmächtigung muss ausdrücklich erklärt werden. Das Kreditinstitut kann das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, also ohne Nennung des Aktionärs ausüben, sofern es die Vollmacht bestimmt. Hat der Aktionär keine konkreten Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt, so kann das Kreditinstitut nur nach seinen zuvor mitgeteilten Vorschlägen stimmen, sofern es nicht annehmen kann, dass der Aktionär auch eine anderweitige Ausübung billigen wird.

Bankenstimmrecht.




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