BankierBezeichnung gern. Art.54 ScheckG für denjenigen, der Bezogener eines Schecks sein kann. Dazu zählen im Handelsregister eingetragenen Firmen, die gewerbsmäßig Bankiersgeschäfte betreiben, sowie u. a. Sparkassen und Genossenschaften. In der Regel handelt es sich um Kreditinstitute.
Weitere Begriffe : Temporalia | Personenbeförderungsrecht | Bruttolohn |
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