Bankgeschäfte
1.
B. sind nach § 1 I S. 2 KWG das Einlagengeschäft, das Pfandbriefgeschäft, das Kreditgeschäft, das Diskontgeschäft, das Finanzkommissionsgeschäft, das Depotgeschäft, die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben (Revolvinggeschäft), das Garantiegeschäft, das Scheck- und Wechseleinzugsgeschäft mit Reisescheckgeschäft, das Emissionsgeschäft, das E-Geld-Geschäft, sowie Tätigkeit als zentraler Kontrahent, ferner das außerhalb des KWG geregelte Bauspargeschäft. Zahlungsdienste sind im ZAG geregelt (Zahlungsinstitute).
2.
B. dürfen nur von Kreditinstituten betrieben werden. Jedes gewerbsmäßige Betreiben von B. im Inland unterliegt der Erlaubnispflicht (§ 32) und den Beschränkungen des KWG. S. a. Finanzdienstleistungen.
Bank
Vorheriger Fachbegriff: Bankgeschäft | Nächster Fachbegriff: Bankier