Bauspargeschäftist ein Bankgeschäft, dass darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bankeinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen Darlehen an die Bausparer für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen zu vergeben (§ 1 BausparkG). Das B. darf nur von Bausparkassen betrieben werden.
Weitere Begriffe : Gemeindeverband | Steuerschuldverhältnis | Verfügung eines Nichtberechtigten |
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