Bausparkasse

Kreditinstitut, das das Bauspargeschäft über Bausparverträge nach dem Bauspargesetz betreibt. Die Aufsicht übt das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen aus. Die Bausparsumme setzt sich zusammen aus dem Betrag des anzusammelnden Sparguthabens (i. d. R. 40 % der Vertragssumme) und dem Bauspardarlehen (i. d. R. 60 %).
I. d. R. wird nach Ablauf einer Mindestfrist (18 Monate) und Erreichen des Mindestsparguthabens die Bausparsumme zugeteilt und unter Gewährung des Bauspardarlehens ausgezahlt.

(§ 1 BSpKG) ist die das Bausparge- schäft betreibende Sparkasse. Bei ihr bringt eine Vielzahl von Personen auf Grund von Bausparverträgen durch Sparleistung Geld auf, von welchem dem einzelnen Sparer nach Erfüllung bestimmter Mindestvoraussetzungen (meist Ansparen von rund 40 Prozent der Bausparvertragssumme) in bestimmter zeitlicher Reihenfolge zinsgünstige Darlehen (meist 60 Prozent der Bausparvertragssumme) zum Wohnungsbau wieder zur Verfügung gestellt werden. Die B. ist oft als Aktiengesellschaft organisiert, kann aber auch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform betrieben werden. Lit.: Schäfer, O./Cirpka, E./Zehnder, A., Bausparkassengesetz, 5. A. 1999; Nickolaus, F., Bauspargeschäfte,

Kreditinstitut, dessen Geschäftsbetrieb gem. § 1 BausparkG darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen entgegenzunehmen und Bauspardarlehen zu gewähren. Private Bausparkassen dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die Rechtsform öffentlich-rechtlicher Bausparkassen wird von den einzelnen Bundesländern bestimmt. Die zulässigen Geschäfte der Bausparkassen sind in § 4 BausparkG aufgeführt.

Bausparkassen sind Kreditinstitute, die das Bauspargeschäft betreiben, also von Mitgliedern Beiträge einnehmen und aus den so angesammelten Geldern Darlehen für Bauwillige finanzieren.
Idee des Kollektivs
Die Idee, die hinter dem Bausparen steckt, lässt sich mit dem Motto "Einigkeit macht stark" zusammenfassen. Die Mitglieder, die noch nicht bauen, stellen ihre Beiträge sozusagen als Darlehen den Mitgliedern zur Verfügung, die sich bereits in der Bauphase befinden. Dies geschieht aber nicht durch direkte Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern, sondern auf dem Umweg über die Bausparkasse, die auch die gesamten Formalitäten und die Abwicklungsüberwachung übernimmt.

Der Vorteil dieser Vorgehensweise liegt im Zeitgewinn. Wollen beispielsweise zehn Leute bauen, von denen zwar alle etwas Eigenkapital besitzen, die aber alle noch zehn Jahre bis zum Baubeginn sparen müssen, und stellen sie einem von ihnen das Geld zur Verfügung, dann kann dieser bereits im ersten Jahr bauen, der nächste im zweiten Jahr usw. Auf diese Weise kommt jeder früher an sein Eigenheim, als er es aus eigener Kraft gekonnt hätte. Damit der Zehnte jedoch nicht bis zum zehnten Jahr warten muss, ist es nötig, dass neue Mitglieder nachrücken. Aber sogar wenn dies nicht geschieht, muss sich selbst der Letzte nicht länger gedulden, als es ohne den Zusammenschluss auch der Fall gewesen wäre.

Schutz der Anleger
Zum Schutz der Anleger dürfen private Bausparkassen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. So will man gewährleisten, dass ein Grundkapital von mindestens 100000EUR zur Verfügung steht. Der Schutz der Anleger bei öffentlich-rechtlichen Bausparkassen ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die Bausparkassen unterliegen der Aufsicht des Bundesamtes für das Kreditwesen, dessen Befugnisse ihnen gegenüber umfangreicher als gegenüber den Banken sind. Zum Schutz der Anleger sind auch die Abschlüsse von Großverträgen sowie Schnellbausparverträge und die Finanzierung Gewerbetreibender stark beschränkt.

stellen aus den bei ihnen angesparten Mitteln Baudarlehen zur Verfügung, die nachrangig am Grundstück abgesichert werden. Es gibt öffentlich-rechtliche und private B., die alle der staatlichen Aufsicht unterliegen. Bausparvertrag.

1.
Die ca. 25 in Deutschland tätigen B. sind Kreditinstitute, die das Bauspargeschäft betreiben (§ 1 des G über Bausparkassen (BausparkG) i. d. F. v. 15. 2. 1991 (BGBl. I 454) m. Änd.). Darüber hinaus dürfen sie Bankgeschäfte nur beschränkt tätigen (§ 4 BausparkG). Private B. dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden; die Rechtsform von öffentlich-rechtlichen B., die in der Regel zur Sparkassenorganisation gehören, wird von den Ländern bestimmt (§ 2). Die Aufsicht über die B. übt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Maßgabe der Vorschriften über die Bankenaufsicht mit z. T. erweiterten Befugnissen aus (§§ 3, 8 ff.).

2.
Zum Schutz der Bausparer enthält das G Regeln für die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (§ 5, Allgemeine Geschäftsbedingungen); die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze müssen u. a. Bestimmungen enthalten über die Berechnung für die Abwicklung der Bausparverträge, die Dauer der Wartezeiten, Zuteilungsmasse und Zuteilungsverfahren, Berechnung des Beleihungswertes, Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen u. a. Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparers, die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Darlehen sowie weitere Regeln für die Durchführung des Bausparvertrages enthalten. Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen sowie ihre Änderung sind genehmigungsbedürftig (§ 9). Weitere Einzelheiten enthält die BausparkVO vom 19. 12. 1990 (BGBl. I 2947) m. Änd.

3.
Die Bezeichnung „Bausparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort oder der Wortstamm „Bauspar“ enthalten ist, dürfen in der Firma oder als Zusatz zur Firma für Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Unternehmen führen, die die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer B. besitzen (§ 16). S. a. Wohnungsbau.




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