Bausperre gehört zu den Veränderungssperren (§14 BBauG); ist ein befristetes Verbot, an einer bestimmten Stelle zu bauen; muss von der Gemeinde (Stadtrat) beschlossen werden. B. bedeutet keine Enteignung, bei längerer Dauer (z. B. 4 Jahren) besteht i. d. R. Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGH in Neue Juristische Wochenschrift 59, 2156).
Weitere Begriffe : Zwangsräumung | Rennklausel | Wiederaufleben von Witwenrente |
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