Bausparvertrag

Ein Bausparvertrag wird in der Regel mit einer Bausparkasse über eine bestimmte Summe, die Bausparsumme, abgeschlossen. Der Bausparer verpflichtet sich damit, zunächst — in der Ansparphase — ein gewisses Sparguthaben anzusammeln. Da Bausparverträge die Möglichkeit mit sich bringen, vermögenswirksame Leistungen in Anspruch zu nehmen, gewährt je nach Tarifvertrag bzw. arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Arbeitgeber einen Zuschuss.
Darlehensphase
Wenn das Sparguthaben eine bestimmte Höhe erreicht hat — früher lag sie bei 40 % der Bausparsumme, heute je nach Vertrag auch weniger —, kann das Bauspardarlehen, nämlich die übrigen 60% der Bausparsumme, in Anspruch genommen werden. Allerdings muss zusätzlich zum vorgeschriebenen Prozentanteil auch noch die so genannte Bewertungszahl erreicht sein. Diese wird aus dem Bausparguthaben und dem zehnfachen Betrag der darin enthaltenen Zinsen errechnet. Manchmal sind auch noch weitere Zuteilungskriterien vertraglich vereinbart.
Das Bauspardarlehen ist meist sehr zinsgünstig. Der vereinbarte Zinssatz ist bis zum Ablauf des Bausparvertrags, d.h. bis zur Abzahlung des Kredits, garantiert.
Dieser Vorteil wird damit erkauft, dass während der Ansparphase das Guthaben gering verzinst wird. Viele Bausparkassen bieten heute an, die Verzinsungskonditionen erst am Ende der Ansparphase festzulegen, sodass der Bausparer die Möglichkeit hat, sich sein Guthaben, wenn es ihm lukrativer erscheint, rückwirkend höher verzinsen zu lassen und dafür dann während der Darlehensphase einen höheren Zins zu zahlen.

Staatliche Förderung
Der Staat fördert das Bausparen bis zu bestimmten Einkommensgrenzen, und zwar wird bei allein Stehenden ein jährlicher Höchstsparbeitrag von 1000EUR und bei Verheirateten von 2000 EUR durch eine Wohnungsbauprämie von 10 % gefördert. Die Einkommensgrenzen liegen bei 50000EUR bei allein Stehenden und 100 000 EUR bei Verheirateten. Um in den Genuss dieser Förderung zu kommen, muss man bei der Bausparkasse innerhalb von zwei Jahren einen Wohnungsbauprämienantrag stellen. Die früher gegebene Möglichkeit, die Beiträge als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen, ist entfallen.
Wird die Wohnungsbauprämie in Anspruch genommen, dann darf für sieben Jahre das Bauspardarlehen nur zu Wohnungsbauzwecken verwendet werden.

Bausparkassen

Der B. wird über eine feste Vertragssumme (Bausparsumme) abgeschlossen. Nach Ansammeln eines Sparguthabens (meist 40 % der Bausparsumme) und einer Wartefrist (in der Regel 18 Monate) erhält der Bausparer ein unkündbares Baudarlehen in Höhe von 60 % der Bausparsumme zu meist 5% Zinsen bei 7% Tilgung und zwölf Jahren Laufzeit. Die Absicherung erfolgt durch zweitrangige Hypothek. Das Darlehen kann zum Kauf, Neubau oder zur Entschuldung von Wohnhäusern oder Eigentumswohnungen verwendet werden sowie für Renovierung und Ausbau. - Das

Bausparkasse

1.
B. ist ein Zwecksparvertrag, den der Bausparer mit einer Bausparkasse schließt und durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (§ 1 II BausparkG). Der B. lautet über eine bestimmte Vertragssumme (Bausparsumme), die sich aus dem Betrag des anzusammelnden Sparguthabens (i. d. R. 40% der Vertragssumme) und dem Bauspardarlehen (i. d. R. 60% der Vertragssumme) zusammensetzt. Nach Ablauf einer Mindestfrist (18 Mon.) und Erreichen des Mindestsparguthabens wird nach Maßgabe der angesammelten Mittel die Vertragssumme zugeteilt und unter Gewährung des Bauspardarlehens, das durch Bestellung von Hypothek oder Grundschuld zu sichern ist (§ 7 I BausparkG), ausgezahlt. Rechtsgrundlagen sind neben dem BausparkG die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze der Bausparkassen und ihre Allgemeinen Bedingungen für B. (§ 5 BausparkG) sowie die Vorschriften des BGB, insbes. §§ 48 ff. (Darlehensvertrag).

2.
Die Beiträge zu Bausparkassen sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig; dafür können sie durch Wohnungsbauprämien belohnt werden. Auf einen B. können auch vermögenswirksame Leistungen erbracht werden (Vermögensbildung der Arbeitnehmer). S. a. Nachversteuerung.




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