Baustelle

Zur Absicherung und Kennzeichnung von Baustellen ist der Bauunternehmer (nicht der Auftraggeber) verpflichtet, § 3 StrassenverkehrsO. Vor Beginn von Strassenarbeiten hat der Bauunternehmer von der zuständigen Strassenverkehrsbehörde Anordnungen darüber einzuholen, wie die Baustelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, wie der Verkehr geleitet und geregelt werden soll und wie gesperrte Strassen und Umleitungen zu kennzeichnen sind, § 45 StVO.

ist die örtliche Stelle, an der eine bauliche Anlage errichtet oder verändert wird.

sind vom Bauunternehmer, d. h. dem für den Bau und dessen Ausführung Verantwortlichen, sachgemäß und im Verkehrsinteresse zu sichern. Wirken sich Bauarbeiten auf den Straßenverkehr aus, hat der Unternehmer vor Baubeginn an Hand eines Verkehrszeichenplanes die Anordnung der zuständigen Behörde (Straßenbau- oder -verkehrsbeh.) über Absperrungen und Kennzeichnung, evtl. Verkehrsbeschränkung und -regelung einzuholen. Die anzubringenden Anlagen (auch Lichtzeichen) hat er zu bedienen. Bei Vorfahrt- und Umleitungsstraßen ist vor Arbeiten, welche die Fahrbahn einengen, die Zustimmung der Behörde erforderlich (§ 45 VI, VII StVO). Bei den Ausführungsmaßnahmen und zur Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten kann er sich geeigneter anderer Personen bedienen, muss diese aber überwachen. Verstöße können zur Schadensersatzpflicht nach §§ 823, 836 BGB führen. S. a. Baustellenverordnung.




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