Baustellen Beschilderung

Straßenbauunternehmer dürfen als Privatpersonen grundsätzlich keine Verkehrsschilder aufstellen. Sie sind aber verpflichtet, Straßenbaustellen (Zeichen 123) abzusperren und zu kennzeichnen, Lichtampeln und Signalscheiben bei halbseitiger Straßensperrung aufzustellen und zu bedienen, gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen; alles dies bedarf der vorherigen Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde. Während er bei Sperrungen und Kennzeichnungen verantwortlich tätig werden kann, ist der Bauunternehmer bei Geschwindigkeitsbeschränkungen an die gegebenen Weisungen gebunden, darf also nicht nach Ermessen Schilder aufstellen oder stehen lassen; hiergegen wird häufig verstoßen, indem Verkehrsschilder mit Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Berücksichtigung der konkreten Bedürfnisse aufgestellt werden. Eine allgemeine, für alle Fälle geltende Ermächtigung der Unternehmer durch die Verkehrsbehörden wäre verfassungswidrig. Stellt der Bauunternehmer eigenmächtig solche Schilder auf, macht er sich strafbar. Für den Kraftfahrer ist allerdings zunächst nicht ersichtlich, ob der Unternehmer befugt handelte, erst in einem Strafverfahren könnte dies nachgeprüft werden; er trägt daher ein Risiko, wenn er ein solches Baustellenschild nicht beachtet, von dem er glaubt, es sei ohne Genehmigung aufgestellt. Nur in Einzelfällen sind solche Baustellenschilder offensichtlich nicht mehr verbindlich, z. B. bei Stehenlassen der Schilder nach Beendigung der Bauarbeiten oder an Sonn- und Feiertagen, wenn nicht gearbeitet wird und auch die Beschaffenheit der Straße eine Regelung (Geschwindigkeit, Überholen usw.) nicht mehr rechtfertigt.




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