Bauwerke
Zerstörung von Bauwerken Sachbeschädigung.
(§ 648 BGB) ist die unbewegliche, durch Verwendung von Material und Arbeit in Verbindung mit einem Grundstück hergestellte Sache.
Werkvertrag (3), Erbbaurecht, Sachbeschädigung. Im Steuerrecht ist B. der bewertungsrechtl. Oberbegriff für Gebäude, Außenanlagen (z. B. Einfriedungen, Tore, Stützmauern, Schwimmbecken) und Betriebsvorrichtungen (technische Anlagen).
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