Beamter im haftungsrechtlichen Sinnejeder, der in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit handelt und für den grds. der Staat gern. Art.34 S. 1 GG haftet. Erfasst sind neben den Beamten im statusrechtlichen Sinne auch sonstige Personen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, wie Soldaten oder Richter. Zudem unterfallen dem Begriff die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Hoheitsträger stehenden Personen (z. B. Angestellte im öffentlichen Dienst) und Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z. B. Abgeordnete oder Minister), soweit diese hoheitlich handeln. Des Weiteren sind auch Beliehene und Verwaltungshelfer Beamte im haftungsrechtlichen Sinne.
Weitere Begriffe : Streithilfe | Abstand | eingeschränkte Schuldtheorie |
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