Beamter im haftungsrechtlichen Sinne

jeder, der in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit handelt und für den grds. der Staat gern. Art.34 S. 1 GG haftet. Erfasst sind neben den Beamten im statusrechtlichen Sinne auch sonstige Personen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, wie Soldaten oder Richter. Zudem unterfallen dem Begriff die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Hoheitsträger stehenden Personen (z. B. Angestellte im öffentlichen Dienst) und Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z. B. Abgeordnete oder Minister), soweit diese hoheitlich handeln. Des Weiteren sind auch Beliehene und Verwaltungshelfer Beamte im haftungsrechtlichen Sinne.




Vorheriger Fachbegriff: Beamter | Nächster Fachbegriff: Beamter im statusrechtlichen Sinne


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen