Beauftragter für die biologische SicherheitDer Betreiber einer gentechnischen Anlage (s. dort 2) hat, je nach Art und Umfang der gentechnischen Arbeiten oder Freisetzungen, einen oder mehrere B. zu benennen (§ 16 VO über die Gentechniksicherheit). Im letzteren Fall sind die jeweiligen Aufgaben präzise zu bezeichnen. Der oder die B. können betriebsfremd sein. Sachkundeerfordernis und -Nachweis regelt § 17. Zu den Rechten und Pflichten der B. gehören die sicherheitsbezogene Überwachung bestimmter Aufgaben des Projektleiters und die Beratung von Betreiber und Betriebsrat. Der B. hat in bestimmten Fällen Vortragsrecht an entscheidender Stelle für Bedenken und Vorschläge. Er darf nicht benachteiligt werden (§ 19). Ein besonderer Kündigungsschutz besteht nicht.
Weitere Begriffe : Zwangsräumung | Nichterfüllungsschaden | Eingeschränktes Halteverbot |
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