Beauftragter Richter
Mitglied eines Kollegialgerichts, dem im Rahmen eines Verfahrens bestimmte Prozesshandlungen (z. B. Zeugenvernehmung, kommissarische Vernehmung) übertragen werden, ersuchter Richter.
Richter
ist das Mitglied eines Kollegialgerichts, das für und an Stelle des Kollegiums einzelne richterliche Maßnahmen, insbes. eine Beweiserhebung, durchführt. Das ist zulässig namentlich zur Einnahme eines Augenscheins oder zur (kommissarischen) Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, wenn das gesamte Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck vom Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag; vgl. §§ 355, 372 II, 375, 402, 434, 451 ZPO, § 223 StPO. Von dem b. R. zu unterscheiden ist der Einzelrichter sowie der Richter kraft Auftrags; d. i. ein Beamter, der zwecks späterer Anstellung im Richterdienst vorübergehend unter Beibehaltung seines bisherigen Amtes als Richter verwendet wird (§§ 14 ff. DRiG).
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