GentechniksicherheitDie Sicherheitsanforderungen an Gentechnische Arbeiten bestimmt die Gentechnik-SicherheitsVO i. d. F. v. 14. 3. 1995 (BGBl. I 297) m. Änd.; die Vorschriften für Projektleiter (§§ 14, 15) und den Beauftragten für die Biologische Sicherheit (§§ 16 bis 19) gelten auch für die Freisetzung. Die biologischen, chemischen und physikalischen Sicherheitserfordernisse werden durch die Sicherheitseinstufung und technische Sicherheitsmaßnahmen definiert - u. a. im Arbeitsschutz-, Labor- und Entsorgungsbereich. Zu den personellen Sicherheitsvorkehrungen gehören organisatorische Maßnahmen in der Produktion und insbes. die abschließenden Aufzählungen der Projektleiter-Verantwortlichkeiten und der Aufgaben der Beauftragten. S. a. Gentechnik.
Weitere Begriffe : Unfallkasse des Bundes | Auswahlverfahren | Vollstreckung von Urteilen der DDR |
MMnews
|