Behauptungslast

Im Zivilprozess trägt jede Partei die B.- und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsvorschrift. Werden die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht vorgetragen, so ergeht eine Entscheidung zuungunsten der die B. tragenden Partei.

Beweislast

bedeutet, dass jede Partei im Prozess, soweit der Verhandlungsgrundsatz gilt, die Tatsachen behaupten muss, welche die Anwendung einer für sie günstigen Rechtsnorm durch das Gericht begründen sollen. Die B. deckt sich mit der Beweislast.




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