Behauptungslast Im Zivilprozess trägt jede Partei die B.- und Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsvorschrift. Werden die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht vorgetragen, so ergeht eine Entscheidung zuungunsten der die B. tragenden Partei.
Weitere Begriffe : Parlament | Europäisches Abfallverzeichnis | Versatzamt |
MMnews
|