beharrliche Pflichtverletzung

liegt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten vor, wenn der Betroffene Verkehrsvorschriften wiederholt, also aus mangelnder Rechtstreue verletzt. Die Annahme setzt regelmäßig eine Einzelfallentscheidung voraus. So stellen auch mehrfache einzelne Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer Fahrt nicht eine beharrliche Pflichtverletzung dar, sofern der Betroffene deshalb nicht jeweils angehalten und verwarnt wurde. Die vorsätzliche andauernde Geschwindigkeitsüberschreitung über eine längere Fahrtstrecke kann dagegen eine beharrliche Pflichtverletzung sein. Ob wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen beharrliche Pflichtverletzungen sind, richtet sich nach der Schwere der früheren Übertretung. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ist regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen, wenn der Betroffene innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft einer
Ahndung wegen einer überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 26 km/h eine weitere Überschreitung von mindestens 26 km/h begeht.




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