Verhandlungsgrundsatz
Grundsatz, wonach die Parteien bestimmen, welche Tatsachen sie dem Gericht zur Entscheidung vorlegen. Gilt nur im Zivilprozeß (Ausn. z.B. in Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen). Das Gericht darf nicht vorgetragene Tatsachen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen. V. steht im Gegensatz zum Untersuchungsgrundsatz.
(auch Beibringungsgrundsatz) bedeutet, daß es im zivilprozessualen Verfahren grundsätzlich Sache der Parteien ist, diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundelegen soll: da mihi factum, do tibi ius. Das Gericht darf daher grundsätzlich nur vorgetragene Tatsachen in seiner Entscheidung berücksichtigen. Nur bei den bestrittenen Tatsachenbehauptungen darf es die Wahrheit feststellen. Beweis darf nur erhoben werden, wenn er auch angeboten ist. Eine Ausprägung des V. ist die Dispositionsmaxime. Den Gegensatz dazu bildet der Untersuchungs- oder Amtsermittlungsgrundsatz, der z.B. im Straf- oder Verwaltungsprozeß gilt 8vgl. §§ 244 II StPO; 86 I VwGO). Nach diesem obliegt es dem Gericht, für die Beschaffung und den Beweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu sorgen. Vor den Familiengerichten, in Ehe- und Kindschaftssachen ist der V. eingeschränkt, vgl. §§616,617,640 1; 640d ZPO. Auch in FGG-Verfahren gilt nicht der V., sondern der Amtsermittlungsgrundsatz, § 12 FGG.
(Verhandlungsmaxime) bedeutet, dass das Gericht von Amts wegen keine Ermittlungen anstellt, sondern den Rechtsstreit aufgrund der von den Parteien vorgetragenen u. unter Beweis gestellten Tatsachen zu entscheiden hat. V. gilt im Zivilprozess, ausgenommen in Ehescheidungs-, Kindschafts- u. Entmündigungssachen. - Gegensatz Amtsermittlungsgrundsatz (Offizialmaxime).
ist der auf die Verhandlung abstellende Grundsatz. Der V. überlässt es den Parteien, zu bestimmen, welche Tatsachen sie dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten. Der V. gilt grundsätzlich im Zivilprozessrecht. Das Gericht darf Tatsachen, die nicht von einer Partei vorgetragen sind, bei einer Entscheidung nicht berücksichtigen. Der V. steht im Gegensatz zum Untersuchungsgrundsatz. Lit.: Bathe, H., Verhandlungsmaxime, 1977; Rinck, K., Die Auswirkungen von Verhandlungs- und Untersuchungsmaxime auf die Stoffsammlung, 1987
bedeutet, dass die Parteien bestimmen, welche Tatsachen sie dem Gericht im Rechtsstreit zur Entscheidung unterbreiten (Substantiierung) und welche Tatsachen beweisbedürftig sind. Das Gegenteil ist der Untersuchungsgrundsatz. Der V. gilt nur im Zivilprozess. In Ehesachen ist er stark eingeschränkt (§ 127 FamFG).
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