Beitragsgeminderte Zeiten
Im Sozialrecht :
Beitragsgeminderte Zeiten sind Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, für die keine vollwertigen Zeiten berücksichtigt werden. Um beitragsgeminderte Zeiten handelt es sich, wenn Kalendermonate sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten oder Zurechnungszeiten belegt sind, z.B. die Zeiten für eine berufliche Ausbildung (§54 Abs. 3 S. 2 SGB VI).
sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 III SGB VI).
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