Zurechnungszeit
In der sozialen Rentenversicherung wird bei Versicherten, die vor dem 55. Lebensjahrberufs- oder erwerbsunfähig geworden sind, auf die Versicherungsjahre (Rentenversicherung 5 E) auch die Zeit vom Monat des Versicherungsf alles bis zum Monat der Vollendung des 55. Lebensjahres angerechnet, wenn eine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen entrichtet wurde (§ 1260 RVO, § 37 AVG). Durch die Z. wird ausgeglichen, dass der vorzeitige Eintritt des Versicherungsfalles die Entrichtung weiterer, die Rente erhöhender Beiträge verhindert. Die Wartezeit verkürzt sich durch die Z. nicht, es kann jedoch sein, dass ein Umstand vorliegt, durch den sie als erfüllt gilt, z.B. ein Arbeitsunfall.
Im Sozialrecht:
Mit dem Begriff Zurechnungszeit wird im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Zeit bezeichnet, die einem Versicherten, der das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird (§59 Abs. 1 SGB VI). Der Beginn der Zurechnungszeit richtet sich nach der Rentenart. Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung beginnt sie im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung (§59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) bzw. - wenn die Vollrente wegen Erwerbsminderung eine 20jährige Wartezeit voraussetzt - mit Beginn der Rente (§59 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Bei einer Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente beginnt die Zurechnungszeit im Zeitpunkt des Todes des Versicherten (§59 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI) und bei der Erziehungsrente im Zeitpunkt des Rentenbeginns (§59 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI). Die Zurechnungszeit endet in dem Zeitpunkt, der sich aus der Hinzurechnung des vor der Vollendung liegen Zeitraum und zu zwei Dritteln der zwischen den vollendeten 55. und 60. Lebensjahres liegenden Zeitraumes (§59 Abs. 3 SGB VI).
Zeitspanne, die bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bzw. seit 1. 1. 2001 bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder auch der Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 59 SGB VI. So ist beispielsweise eine Zurechnungszeit der Zeitraum vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Regelungszweck ist es, speziell Versicherten, die in jungen Jahren erwerbsgemindert werden, eine ausreichende Rente jedenfalls auch ab dem 60. Lebensjahr zu ermöglichen. Die Einzelheiten über den Umfang der maßgeblichen Zeiträume sind in § 59 Abs. 2 , 3 SGB VI geregelt.
in der Rentenversicherung. Sie wird bei einer Rente wegen Erwerbsminderung (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) und bei Hinterbliebenenrenten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres hinzugerechnet, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls dieses Alter noch nicht erreicht hat, wobei jedoch die letzten 5 Jahre nur zu 1/3 angerechnet werden. § 59 SGB VI.
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