Beratung vor gerichtlichen EntscheidungenDas Verfahren, in dem die mitwirkenden Richter beraten und abstimmen (§§ 192-197 GVG), ist bei allen Gerichtsbarkeiten gleich. Die B. darf ebenso wie die Abstimmung nur in Anwesenheit der mitwirkenden Richter und der bei dem Gericht zur juristischen Ausbildung Beschäftigten (auch ausländische Richter usw.) stattfinden (§ 193 GVG, § 52 III FGO). Sie ist geheim (Beratungsgeheimnis); der Vorsitzende leitet sie. Jeder Richter (auch der ehrenamtliche, z. B. Schöffe) ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Das Gericht entscheidet mit absoluter Mehrheit der Stimmen; im Strafprozess ist für jede dem Angeklagten nachteilige Entscheidung über Schuld und Strafe - außer in der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung - Zweidrittelmehrheit erforderlich (§ 263 StPO). Die Reihenfolge der Stimmabgabe regelt § 197 GVG (vgl. Abstimmung).
Weitere Begriffe : Herstellungskosten, nachträgliche | Pfändungsschutzkonto | Progression |
MMnews
|