Strafaussetzung
die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. S. zur Bewährung ist zulässig bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (ausnahmsweise bis zu zwei Jahren), wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann dem Verurteilten für diese Zeit Auflagen und Weisungen erteilen und ihn einem Bewährungshelfer unterstellen. Insbes. nach Begehung einer neuen Straftat während der Bewährungszeit kann die S. widerrufen werden; andernfalls erläßt das Gericht die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Aussetzung des Strafrestes zulässig. Neben der gerichtlichen S. gibt es auch noch die bedingte S. im Gnadenwege (Begnadigung).
ist im Strafverfahrensrecht die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Die S. kann S. zur Bewährung (§§ 56ff. StGB) sein. Diese ist zulässig bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausnahmsweise von bis zu zwei Jahren, wenn auf Grund einer Einzelfallprüfung zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Bewährungszeit beträgt 2 bis 5 Jahre. Nach ihrem Ablauf wird die Strafe erlassen, wenn sich kein Anlass zum Widerruf der S. ergeben hat. Neben der S.z.B. steht die Aussetzung des Straf- rests zur Bewährung (§§ 57 bei zeitiger Freiheitsstrafe, 57a StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe). Sie erfolgt, wenn zwei Drittel - in besonderen Fällen die Hälfte - der verhängten zeitigen Freiheitsstrafe bzw. 15 Jahre lebenslanger Freiheitsstrafe verbüßt sind, verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird und der Verurteilte einwilligt. Dabei kommt bei einem lang dauernden Vollzug den Umständen der seinerzeitigen Tat nur noch eine eingeschränkte Bedeutung zu. Die auch mögliche bedingte S. im Gnadenweg (§ 452 StPO) ist ein Gnadenakt. Lit.: Diekmann, A., Die Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 57 I StGB, 1992; Speiermann, J., Zur Rest- strafenaussetzung, 1995; Bohlander, M., Der Widerruf der Strafaussetzung, 1999
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