Beratung

bei einem Kollegialgericht der Teil des Gerichtsverfahrens, in dem die Mitglieder des Gerichts die Lösung des Falles diskutieren; endet mit der durch Abstimmung zustande kommenden Entscheidung. Die B. unterliegt dem B. - Geheimnis (vgl. aber dissenting opinion).

Im Sozialrecht:

Jeder hat gegen den Leistungsträger Anspruch auf eine Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB (§ 14 SGB I). Zur Beratung verpflichtet sind die Sozialleistungsträger. Die Beratung umfasst neben der Beantwortung konkret gestellter Fragen auch den Hinweis auf nahe liegende Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. die Aufrechterhaltung einer Anwartschaft auf Sozialleistungen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten wird. Kommt ein Sozialleistungsträger seiner Beratungspflicht nicht nach, kann deren Erfüllung ggfs. bei den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten eingeklagt werden. Angesichts der langen Verfahrensdauer hat die gerichtliche Geltendmachung aber nur geringe praktische Bedeutung. Ist die Beratung des Sozialleistungsträgers falsch oder unvollständig und entstehen dem Leistungsberechtigten hieraus sozialrechtliche Nachteile, kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht. Daneben findet sich in den besonderen Teilen des SGB eine Fülle von spezialgesetzlichen Regelungen zur Beratung, die den allgemeinen Beratungsanspruch teilweise ergänzen, teilweise verdrängen. Im Recht der sozialen Pflegeversicherung haben die Pflegekassen die Versicherten über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu beraten. Weiter haben sie Versicherte und Angehörige über Fragen der Pflegebedürftigkeit zu beraten (§ 7 SGB XI). Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben die Unternehmer und die Versicherten zur Unfallverhütung zu beraten (§ 17 SGB VII). Aufklärung, Auskunft, Renteninformation

ist die Bildung und Vermittlung einer Meinung. Im Verfahrensrecht (§§ 192ff. GVG) ist die B. ein Teil der Bildung der Entscheidung (eines Kollegialgerichts). Sie ist geheim und wird vom Vorsitzenden geleitet, der die Fragen stellt und die Stimmen sammelt. Lit.: Arendts, M., Die Haftung für fehlerhafte Anlageberatung, 1998; Vogelsang u.a., Handbuch Finanz- und Vermögensgestaltungsberatung, 2000

, Sozialrecht: Soziales Recht auf Beantwortung konkreter Fragen und Erteilung von Hinweisen für nahe liegende Gestaltungsmöglichkeiten. Gem. § 14 SGB I besteht ein Anspruch auf Beratung über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch durch die Leistungsträger. Bei Nichterfüllung der Beratungspflicht kann dieses Recht ggf. bei den Sozialgerichten eingeklagt werden. Praktisch bedeutsam ist die Frage der Rechtsfolge von falschen oder unvollständigen Beratungsaussagen. Soweit dem Leistungsberechtigten durch derartige Falschberatung oder lückenhafte Informationen Leistungsnachteile entstehen, ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, in Abgrenzung zur Amtshaftung, zu überprüfen.

Raterteilung; Anlageberatung; B. durch die Behörde s. Aufklärungspflicht der Verwaltungsbehörde, Auskunft (behördliche), Aufklärungspflicht über Sozialleistungen; B. im Gericht s. Abstimmung (2) und im Folgenden.




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