Bergbahnensind Seil- und Schienenbahnen, die Verbindungen auf Berge herstellen (vgl. z. B. thüringisches B.G v. 12. 6. 2003, GVBl. 309). In manchen Ländern gehören zu den B. auch Seilbahnen und Schleppaufzüge (vgl. bayer. Eisenbahn- und SeilbahnG v. 9. 8. 2003, GVBl. 598). Die Regelung ihrer Rechtsverhältnisse gehört zur ausschließlichen Zuständigkeit des Landesgesetzgebers (vgl. Art. 74 I Nr. 23 GG). Geregelt werden insbes. Bau- und Betriebsgenehmigungen, Baubeschränkungen, Enteignungen und Versicherungspflicht. Zur Haftung s. Eisenbahnbetriebshaftung; Schienenbahn.
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