Bergbau

der Abbau von mineralischen Bodenbestandteilen. Er bedarf bei den wichtigsten Mineralien der Genehmigung durch die Bergbehörden (Bergamt, Oberbergamt, Landeswirtschaftsministerium), da bei ihnen der Staat die Berghoheit (Bergregal) besitzt. Das Bergrecht ist landesrechtlich geregelt durch das
Preussische Allgemeine Berggesetz vom 24. 6. 1865 bzw. durch das Bayer. Berggesetz. Der Bergbauberechtigte erlangt an dem Mineralvorkommen das Bergwerkseigentum; den Grundstückseigentümer muss er nur entschädigen, soweit er das Grundstück für oberirdische Bergwerksanlagen benötigt. Für Bergschäden, insbesondere Absenkungdes Bodens, haftet der Bergwerkseigentümer, gleichgültig, ob er sie verschuldet hat oder nicht. Abbaugerechtigkeit.

ist die Gewinnung von Mineralien oder Bodenschätzen aus der Erdkruste. Für den B. gilt das Bergrecht. Auf Grund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes wurde 1980 in Deutschland das Bundesberggesetz geschaffen. Lit.: Heller, W., Bundesberggesetz, 10. A. 2002

ist die Gewinnung von Bodenschätzen, s. Bergrecht.




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