Baubeschränkungen

Die Baufreiheit des Bauherrn ist durch zahlreiche B. eingeengt 1) Ein Bau ist nur zulässig, wenn er dem Bebauungsplan entspricht, ein Baudispens ist möglich. Besteht kein Bebauungsplan, so ist in zusammenhängend bebauten Ortsgebieten das Bauvorhaben zulässig, wenn es nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist. Im Aussenbereich darf nur in besonderen Ausnahmefällen gebaut werden. 2) Die Erschliessung muss gesichert sein. 3) Die in den Bauordnungen enthaltenen Bauordnungsvorschriften über Bauausführung, Sicherheit, einwandfreie Benutzbarkeit usw. müssen beachtet werden. Weitere wichtige B. bestehen im Bereich von Strassen (Bundesfernstrassengesetz), Flugplätzen, in Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebieten (Wasserhaushaltsgesetz) sowie in Natur- und Landschaftsschutzgebieten (Naturschutz).

Ausfluss des durch Art. 14 GG garantierten Eigentumsrechts ist der Grundsatz der Baufreiheit. Sie wird durch die Vorschriften des Baurechts eingeschränkt, die Inhalt und Schranken des Eigentums und damit der Baufreiheit festlegen. Eine formelle Beschränkung der Baufreiheit liegt darin, dass zur Errichtung, Änderung oder zum Abbruch baulicher Anlagen eine Genehmigung erforderlich ist (Baugenehmigung). Auf ihre Erteilung besteht ein Rechtsanspruch: sie muss erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, insbes. den planungs- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen (dem materiellen Baurecht). Diese sind umfangreich und einschränkend. Die planungsrechtlichen Vorschriften finden sich im Baugesetzbuch i. d. F. v. 23. 9. 2004 (BGBl. I 2414) m. Änd. und in den auf dieser gesetzl. Grundlage ergangenen Bauleitplänen (insbes. den verbindlichen, als Satzung erlassenen Bebauungsplänen). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Planes nicht widerspricht; Ausnahmen und Befreiungen sind möglich. In Gebieten ohne Bebauungsplan ist ein Vorhaben zulässig, wenn es innerhalb der in Zusammenhang bebauten Ortsteile nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Auch zahlreiche andere Gesetze (z. B. Bundesfernstraßengesetz; Wassergesetze; Straßen- und Wegegesetze der Länder; Luftverkehrsgesetz) schränken die Errichtung baulicher Vorhaben ein. Die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen finden sich in den Bauordnungen der Länder. Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. Sie sind einwandfrei zu gestalten, dürfen das Gesamtbild der Umgebung nicht verunstalten und müssen ohne Missstände benutzbar sein. Die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst sind zu beachten. Der Sicherung dieses Anliegens dienen die Vorschriften über die Anforderungen an Grundstücke und Bauausführung. Auch von bauordnungsrechtlichen Beschränkungen kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Befreiung erteilt werden.




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