Bergschadenist jeder Schaden, der durch den unterirdisch oder über Tage durchgeführten Betrieb eines Bergwerks verursacht wird (§ 114 BBergG). Eine der bekanntesten Erscheinungsformen neben Rissen in Straßen und Gebäuden ist der Tagesbruch. Zu den in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Messungen und Beobachtungen vgl. die VO v. 19. 12. 1986 (BGBl. I 2631) m. Änd. Der Betreiber des Bergwerks (Unternehmer) sowie der Bergwerkseigentümer haften als Gesamtschuldner unabhängig von einem Verschulden (Gefährdungshaftung) bis zu bestimmten Höchstgrenzen (§§ 115-117). Zur Betriebserleichterung enthält § 120 für typische Schäden eine Bergschadensvermutung. Auf Verursachung und Verjährung finden auch die §§ 170, 170 a BBergG Anwendung. Zur Entschädigung, wenn vom Verursacher kein Ersatz erlangt werden kann, hat die Bergbauwirtschaft die B.-Ausfallkasse e. V. in Bonn gegründet. Für einen B., der vor dem 1. 1. 1982 bzw. für die ehemalige DDR nach dem 3. 10. 1990 verursacht wurde, haftet der Bund (NJW 1970, 747). S. a. Bergrecht, Bergwerkseigentum.
Weitere Begriffe : Rechtssystematik | privativ | interpersonales Privatrecht |
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