Bergwerkseigentum
das auf staatlicher Verleihung beruhende grundstücksgleiche Recht auf Gewinnung eines bestimmten Minerals. Übertragung und Belastung des B.s wie bei Grundstücken. Bergbau, Mutung, Schürfen.
Bergrecht
ist das ausschließliche Recht im Bergbau (Bergrecht), in einem bestimmten Feld die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und das Eigentum an ihnen zu erwerben (§§ 9 I, 8 BBergG) u. a. m. Es wird durch Verleihung begründet und steht rechtlich einem Grundstück gleich (Eintragung auf besonderem Blatt des Grundbuchs, Eigentumsübertragung durch Auflassung und Eintragung, dingliche Belastung durch Einigung und Eintragung). Die Bewilligung wird erteilt und begründet den Anspruch auf das Eigentum an den bewilligten Bodenschätzen. Verleihung und Bewilligung sind gebundene Verwaltungsakte (§§ 11-13 BBergG). Die §§ 77-106 regeln Grundabtretung, Entschädigung und vorzeitige Besitzeinweisung. Bergwerkseigentümer und Unternehmer haften gesamtschuldnerisch für einen Bergschaden (§§ 114 ff. BBergG). Da B. und Bewilligung jahrzehntelange Laufzeiten haben, sind die Vorschriften zu alten Rechten und Verträgen zu beachten (§§ 149 ff. BBergG).
Vorheriger Fachbegriff: Bergwerk | Nächster Fachbegriff: Berichterstatter