Psychotherapeut

Die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung P. und die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichen-P. bedarf der Approbation gemäß § 2 des G über die Berufe des Psychologischen Physiotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) v. 16. 6. 1998 (BGBl. I 1311) m. Änd. Die Berufsbezeichnung ist Ärzten und P. vorbehalten, § 1. Nicht zur Psychotherapie in diesem Sinne gehören psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstiger Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, § 1 III. Die Approbation als P. erfordert eine 3- (Vollzeit) bis 5-jährige (Teilzeit-)Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte, und das Bestehen einer staatlichen Prüfung. Zur Ausbildung zugelassen wird nur, wer ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat (§§ 2 ff.). Derzeit als P. Tätige haben weitgehend Bestandsschutz gemäß § 12. Zur Gebührenordnung für P. s. VO v. 8. 6. 2000 (BGBl. I 818) m. spät. Änd. Zur Zulassung von P. zur vertragsärztlichen Versorgung s. §§ 95 X, 317 SGB V.




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