BerufshilfeAls B. bezeichnete man bis zum Inkrafttreten des SGB VII die Maßnahmen der gesetzlichen Unfallversicherung, durch die einem Versicherten nach einem Arbeitsunfall zur Aufnahme seines bisherigen oder eines anderen Berufes verholfen werden sollte. Nach der Terminologie des SGB VII handelte es sich dann um berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation. Mit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1. 7. 2001 sind sie abgelöst worden durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Weitere Begriffe : Schlusserbe | Modus procedendi | Schifffahrtsverwaltung |
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