Berufsorientierungsmassnahme
Im Sozialrecht :
Die Berufsorientierungsmassnahme beinhaltet vertiefte Angebote an Schüler zur Berufsorientierung und zur Berufswahlvorbereitung. Sie kann bis zu 4 Wochen dauern und soll regelmässig in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden (§33 S. 4 SGB III). Voraussetzung der Finanzierung durch die Agentur für Arbeit ist, dass sich Dritte mit mindestens 50 % an der Förderung der Massnahme beteiligen (§33 S. 5 SGB III). Die Berufsorientierungsmassnahme ist ferner eine der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (§ 16 Abs. 1 S. 1 SGB II). Sie ist eine Ermessensleistung. Ihr Leistungsinhalt entspricht jenem nach dem SGB III. Zuständig ist die Agentur für Arbeit bzw. der zugelassene kommunale Träger (§§6, 6a SGB II).
gehören zu den Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Sie sind mit Wirkung vom 1. 1. 2002 durch das sog. Job-AQTIV-Gesetz eingeführt worden. Die Agentur für Arbeit kann in diesem Zusammenhang Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern. Die Maßnahme kann bis zu vier Wochen dauern und soll regelmäßig in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass sich Dritte mit mindestens 50 v. H. an der Förderung beteiligen (§ 33 SGB III).
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