Beschimpfung von Religion und Weltanschauung

Wer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstellungen den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; ebenso wird bestraft, wer durch eine solche Handlung eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer den öffentlichen Frieden störenden Weise beschimpft (§ 166 StGB).




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