Beschwerde- und Petitionsrecht
(lat. petitio = das Verlangen), jedermann zustehendes Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an zuständige Stellen und die Volksvertretung zu wenden, Art. 17 GG und die entsprechenden Bestimmungen der Länderverfassungen. Wer eine Petition einreicht, hat ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Bittsteller zumindest die Art der Erledigung schriftlich mitteilt.
Nach Art. 17 GG (und entsprechenden Bestimmungen der Verfassungen der Länder) hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung (Bundestag und Parlamente der Länder; Kommunalvertretungen, z. B. Gemeinderat oder Kreistag, fallen nicht darunter, können aber „zuständige Stelle“ sein) zu wenden. Art. 17 verleiht ein subjektives öffentliches Recht, das aber einen streng formellen Charakter hat und sich nur auf sachliche Prüfung und Erteilung eines schriftlichen Bescheides - nicht auf einen dem Petenten günstigen Bescheid - richtet. Ein Anspruch auf Begründung des Bescheids besteht nicht. Mit dem Recht können nicht nur eigene (wie bei den „förmlichen“ Rechtsbehelfen Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage, Widerspruchsverfahren), sondern auch allgemeine Interessen verfolgt werden. Eingaben an die Volksvertretung werden i. d. R. nicht vom Plenum, sondern von einem Petitionsausschuss behandelt (vgl. Art. 45 c GG; G über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen BT v. 19. 7. 1975, BGBl. I 1921, m. Änd.). Das Parlament kann die Petition der Regierung (im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz ohne rechtliche Bindungswirkung) zur Kenntnisnahme, als Material, zur Erwägung oder zur Berücksichtigung überweisen. Der dem Petenten erteilte Bescheid ist kein Verwaltungsakt. Eine zweite Eingabe zum gleichen Gegenstand gibt, sofern sie kein wesentliches neues Vorbringen enthält, kein Recht auf erneute Bescheidung.
Vorheriger Fachbegriff: Beschwerde nach § 71 GBO | Nächster Fachbegriff: Beschwerde, einfache