Widerspruchsverfahren
Verwaltungsverfahren, in dem nach Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt dieser auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit behördlich nachgeprüft wird. Das W. ist notwendige Voraussetzung für die Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Es beginnt mit der Einlegung des Widerspruchs und endet, wenn diesem nicht abgeholfen wird, -mit dem Widerspruchsbescheid. Vgl. Suspensiveffekt.
. Erlässt eine Behörde einen belastenden Verwaltungsakt (VA) oder lehnt sie den Erlass eines begünstigenden VA ab, kann der Betroffene dagegen den Rechtsbehelf des Widerspruchs einlegen. Das W., das i.d.R. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- u. Vornahmeklage ist (§ 68 VwGO verwaltungsgerichtliches Verfahren), führt zur Nachprüfung der Rechtmässigkeit u. Zweckmässigkeit des Verwaltungshandelns. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des VA schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den VA erlassen hat, einzulegen (§ 70 VwGO). Die Frist verlängert sich auf 1 Jahr, wenn dem VA keine ordnungsgemässe Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (§ 58 VwGO). Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm ab; andernfalls erlässt grundsätzlich die nächsthöhere Behörde einen Widerspruchsbescheid (§§ 72, 73 VwGO). Dieser ist zu begründen u. mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (über die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht) zu versehen; unterbleibt die ordnungsgemässe Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Klagefrist nicht 1 Monat, sondern 1 Jahr (§§ 73 III, 74, 58 VwGO). Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten des W. zu tragen hat (nach § 80 VwVfG grundsätzlich der unterliegende Teil). Der Widerspruch hat i.d. R. aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt). Diese entfällt nur bei Anforderungen von öffentlichen Aufgaben u. Kosten, bei unaufschiebbaren Anordnungen u. Massnahmen der Polizeivollzugsbeamten, in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (z.B. nach § 21 III AuslG bei nicht erteilter Aufenthaltserlaubnis) u. in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung des mit dem Widerspruch angegriffenen VA im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat (§ 80 VwGO). Widerspruchsbehörde u. Verwaltungsgericht können auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen bzw. wiederherstellen.
(§§68 ff. VwGO) ist das Verwaltungsverfahren, das gegen einen Verwaltungsakt gerichtet ist. Im W. sollen Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts von der Widerspruchsbehörde überprüft werden. Seine Durchführung ist grundsätzlich zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Anfechtungsklage oder einer Verpflichtungsklage. Es ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzuleiten und endet mit Abhilfe oder mit dem Widerspruchsbescheid (§§ 70 ff. VwGO). Lit.: Geis, M./Hinterseh, S., Grundfälle zum Widerspruchsverfahren, JuS 2001, 1074; Pietzner, R./Ronel- lenfitsch, M., Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, H.A. 2005
, Sozialrecht: Durch Erhebung des Widerspruchs wird das sozialrechtliche Vorverfahren eröffnet, § 78 Sozialgerichtsgesetz i. V. m. § 62 SGB X. Die Vorschriften im Einzelnen, einschließlich zum Vorverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage vor dem Sozialgericht, entsprechen im Wesentlichen den §§ 68 ff. VwGO, §§ 79, 80 VwVfG-Bund.
(Vorverfahren) Verwaltungsrecht: dem Klageverfahren vorgeschaltetes behördliches Verfahren, in dem die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes überprüft wird (§§ 68 ff. VwGO). Das Widerspruchsverfahren ist Sachentscheidungsvoraussetzung für die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage, im Beamtenrecht für alle Klagen, also auch für die beamtenrechtliche Leistungs-, Feststellungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 126 Abs. 2 S. 1 BBG, § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG mit Ausn. nach S. 3).
Das Verfahren beginnt mit der Erhebung eines Widerspruchs (§ 69 VwGO) und endet mit Erlass eines Abhilfebescheides durch die Ausgangsbehörde (§ 72 VwGO), wenn diese den Widerspruch für zulässig und begründet erachtet, oder eines Widerspruchsbescheides der Widerspruchsbehörde (§ 73 VwGO). Ein Abhilfeverfahren findet allerdings nur statt, wenn Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind.
Ein Widerspruchsverfahren findet nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwG() nicht statt (und ist daher vor Erhebung der Klage nicht erforderlich):
— bei besonderer gesetzlicher Regelung (§ 68 Abs. 1 S. 2, 1. Halbs. VwGO), z. B. gem. §§ 74, 70 VwVfG bei Planfeststellungsbeschlüssen und Verwaltungsakten in förmlichen Verwaltungsverfahren sowie nach diversen landesrechtlichen Vorschriften (s. u.).
— der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesoder Landesbehörde erlassen worden ist (§ 68 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VwGO), also insbes. bei ministeriellen Entscheidungen, außer wenn auch hier eine Nachprüfung ausdrücklich vorgeschrieben ist (z. B. im Beamtenrecht § 54 Abs. 2 S. 2 BeamtStG, im Informationsrecht § 6 Abs. 2 UIG, § 9 Abs. 4 S. 2 IFG),
— der Widerspruchsbescheid oder der Abhilfebescheid erstmalig eine Beschwer enthält (68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO), also kein doppeltes Widerspruchsverfahren.
Die Baubehörde hat dem Bauherrn B die beantragte Baugenehmigung verweigert. Auf den Widerspruch des B erlässt die Widerspruchsbehörde die Genehmigung, die den Nachbarn N
belastet. Es findet kein erneuter Widerspruch des N statt. N muss unmittelbar Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erheben.
Einige Länder (so Bayern, Hessen, Niedersachsen und NRW) haben das Widerspruchsverfahren aufgrund der Offnungsklausel des §68 Abs. 1 S. 2, 1. Halbs. VwGO weitgehend oder zumindest in vielen Bereichen (befristet) abgeschafft, sodass hier unmittelbar Klage erhoben werden muss. Die übrigen Länder haben sich auf bereichsspezifische Ausnahmen beschränkt, sodass es dort im Grundsatz zunächst eines Vorverfahrens bedarf.
Ist ein Widerspruch erforderlich, so ist die ohne Vorverfahren erhobene verwaltungsgerichtliche Klage grds. unzulässig (Ausnahme bei der Untätigkeitsklage,§ 75 VwGO). Allerdings kann der Mangel nach der Rspr. unschädlich sein, wenn der Zweck des Widerspruchsverfahrens bereits erreicht ist oder gar nicht mehr erreicht werden kann (Entbehrlichkeit). In diesen Fällen ist das Vorverfahren zwar zulässig, aber nicht erforderlich. Der Kläger kann Widerspruch erheben, die ohne Widerspruch erhobene Klage ist aber gleichwohl zulässig. Die Rspr. nimmt dies insb. an, wenn die Widerspruchsbehörde ihre ablehnende Haltung deutlich zum Ausdruck bringt oder sich auf die ohne Vorverfahren erhobene Klage sachlich einlässt. Die Abweisung der Klage wäre hier nur unnötiger Formalismus, weil sich der sachliche Standpunkt der Behörde ins Widerspruchsbescheid nicht anders als im Prozess darstellen wird.
Da auch das Widerspruchsverfahren dem individuellen Rechtsschutz dient und Populanvidersprüche verhindert werden sollen, setzt ein zulässiger Widerspruch eine Widerspruchsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO voraus (Klagebefugnis). Wegen des auf die Zweckmäßigkeit erweiterten Prüfungsumfangs der Widerspruchsbehörde reicht es allerdings aus, wenn der Widerspruchsführer in seinen subjektiven Interessen beeinträchtigt sein kann. Erforderlich ist dafür, dass die der Zweckmäßigkeitsentscheidung zugrunde liegende Ermessensnorm nach der Schutznormtheorie (Klagebefugnis) auch den Interessen des Widerspruchsführers zu dienen bestimmt ist.
Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwG() einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde gewahrt, § 70 Abs. 1 S. 2 VwGO. Die Monatsfrist läuft aber nur, wenn dem Verwaltungsakt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Ansonsten gilt gern. §§ 70 Abs.2, 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist. Nach h.Rspr. bleibt es der Widerspruchsbehörde indes unbenommen, auch einen verfristeten Widerspruch sachlich zu bescheiden. Etwas anderes gilt nur bei Drittwidersprüchen, wenn der Adressat mit Fristablauf eine bestandskräftige Rechtspostion erlangt hat (z. B. der Bauherr, wenn der Nachbar verfristet Widerspruch erhebt). Die Lit. hält die Rspr. für verfehlt, da die Regelung des § 70 VwG() nicht zur
Disposition der Behörde stehe. Die Verfristung könne nur durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, ansonsten sei der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen.
Fehlt es an einer Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, so läuft weder die Monatsfrist des § 70 VwG() noch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Das Widerspruchsrecht kann jedoch analog § 242 BGB verwirkt ( Klagefrist) werden.
1.
Die Erhebung der Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt oder der Verpflichtungsklage, wenn der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist (Verwaltungsstreitverfahren), setzt voraus, dass vor Anrufung des Verwaltungsgerichts Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des VA in einem Vorverfahren auf Grund Widerspruchs des Klageberechtigten nachgeprüft worden sind (§§ 68 ff. VwGO). Der Widerspruch ist binnen 1 Monats seit Bekanntgabe des VA schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde zu erheben, die den VA erlassen (oder den Erlass abgelehnt) hat. Enthält dieser keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, so ist Widerspruch binnen einer Frist von 1 Jahr zulässig. Hilft die Behörde dem W. nicht ab, so erlässt grundsätzlich die nächsthöhere Behörde den W.sbescheid. Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes, so erlässt den W.sbescheid die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; dies gilt grundsätzlich auch für Selbstverwaltungsangelegenheiten (§§ 72, 73 VwGO). Ein W. ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist oder wenn ein Dritter durch den W.sbescheid erstmalig beschwert wird. Weitere Ausnahmen können durch Bundes- oder Landesrecht zugelassen werden (§ 68 I 2 VwGO; vgl. z. B. Art. 15 Bayer. G zur Ausführung der VwGO i. d. F. v. 20. 6. 1992, GVBl. 162, m. Änd.). Der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt). Diese entfällt nur bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, kraft besonderer Vorschrift in einzelnen Bundesgesetzen und bei Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (§ 80 VwGO). Wegen der Kosten des W. s. Verwaltungsverfahren (Kosten).
2.
Für Verfahren vor Sozialgerichten gelten entsprechende Vorschriften, so in der Sozialversicherung vor Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht (§ 78 I, III SGG).
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