BeschäftigungsverordnungDie BeschVO v. 22. 11. 2004 (BGBl. I 2937) m. Änd. regelt die Fälle, in denen die Erteilung eines Aufenthaltstitels (s. a. Aufenthaltserlaubnis, 2 b) keiner Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bedarf. Die Zustimmungsfreiheit gilt für Hochqualifizierte, Führungskräfte (z. B. Prokuristen, s. Prokura, oder Organe juristischer Personen), Wissenschaftler, Künstler und Journalisten (§§ 3-8 BeschVO). Keiner Zustimmung bedarf ferner Ferienarbeit bis zu 3 Monaten (§ 10 BeschVO), kurzfristige Abordnungen (§§ 11, 15 BeschVO) und Tätigkeit im internationalen Verkehr. In §§ 17 ff. BeschVO ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, geregelt, z. B. für Saisonbeschäftigungen bis zu 6 Monaten im Jahr (§ 18), für Schaustellergehilfen bis zu 9 Monaten im Jahr (§ 19), für Au-pair-Beschäftigung bis zu 1 Jahr (§ 20), für Haushaltshilfen bis zu 3 Jahren (§ 21) u. a.
Weitere Begriffe : Sicherstellungsgesetze | Parteilichkeit der Rechtsprechung | Kohle und Stahl |
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