Abordnung

beamtenrechtlicher Begriff; sie liegt vor, wenn ein Beamter vorübergehend zur Dienstleistung bei einer anderen Behörde abgestellt wird.

ist einerseits die Gruppe entsandter Menschen und andererseits (§27 BBG) die bei Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses zulässige vorübergehende Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle unter Beibehaltung der dienstrechtlichen Zuordnung zur früheren Dienststelle. Sie bedarf dann, wenn sie A. zu einem anderen Dienstherrn ist, der Zustimmung des Beamten. Sie ist von der Versetzung zu trennen. Sie ist Verwaltungsakt (str.). Für Richter vgl. § 37 DRiG. Lit.: Paehlke-Gärtner, C., Versetzung, Umsetzung, Abordnung, 1988; Boeger, W., Der Leihbeamte, 1998

Beamtenrecht: die vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens bei einer anderen Dienststelle (§27 BBG für Bundesbeamte). Für Landes- und Kommunalbeamte erfasst § 14 BeamtStG nur die länderübergreifende Abordnung und die Abordnung in die Bundesverwaltung (§ 13 BeamtStG). Landesinterne Abordnungen richten sich ausschließlich nach den Regelungen im jeweiligen Landesbeamtengesetz (LBG). Die Abordnung hat Außenwirkung und ist deshalb Verwaltungsakt. Der Widerspruch gegen die Abordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 126 Abs. 4 BBG, § 54 Abs. 4 BeamtStG). Die Befristung unterscheidet die Abordnung von der Versetzung. Sie ist zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht (§ 27 Abs. 2 BBG). In diesen Fällen bedarf die Abordnung der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. Zustimmungspflichtig ist grds. auch die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn. Bei Richtern auf Lebenszeit und Richtern auf Zeit ist die Abordnung stets von der Zustimmung des Betroffenen abhängig (§37 DRiG).

eines Beamten ist die vorübergehende Übertragung einer dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle unter Beibehaltung der dienstrechtlichen Zuordnung zu seiner früheren Stelle. Hierin unterscheidet sie sich von der Versetzung. Die A. ist zulässig, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die A. bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie in den Bereich eines anderen Dienstherrn erfolgt oder wenn sie zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit erfolgt und länger als zwei Jahre dauert (so § 27 BBG u. z. B. Art. 47 Bay BG; s. a Beamtenrecht). Die A. ist ein Verwaltungsakt. Ein auf Lebenszeit oder Zeit angestellter Richter darf grundsätzlich nur mit seiner Zustimmung und für bestimmte Zeit abgeordnet werden (§ 37 DRiG; Ausnahme bei Vertretungen). Besondere Bedeutung hatte die A. im Rahmen der Verwaltungshilfe für die neuen Länder nach der Wiedervereinigung erlangt.




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