Aufenthaltserlaubnis
Spätestens mit dem gemeinsamen Markt zum 01.01.1992 sollen innerhalb des Bereichs der Europäischen Gemeinschaft sämtliche Schranken auch für die Freizügkigkeit fallen. Eine Aufenthaltserlaubnis für Personen, die Bürger eines Staats der Europäischen Gemeinschaft sind, ist dann in keinem Fall mehr erforderlich. Für alle anderen Ausländer aus Europa oder anderen Kontinenten ist, wenn sie sich länger als 3 Monate in der Bundesrepublik aufhalten wollen, eine besondere Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Wer länger als 3 Monate in der
Bundesrepublik bleiben will - in den meisten Fällen, um hier zu arbeiten - sollte nicht den Fehler machen, zunächst mit Touristenvisum einzureisen und zu hoffen, er könne sich von der Bundesrepublik aus um eine andere Aufenthaltserlaubnis bemühen. Die Behörden und die Verwaltungsgerichte nehmen in diesen Fällen häufig eine Umgehung der Einreisebestimmungen an.
Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörden gilt der Aufenthalt in der Bundesrepublik, sofern der Ausländer ordnungsgemäss einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, als erlaubt. Lehnen die Ausländerbehörden die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab, führen sie oft auch trotz Einleitung eines Verwaltungsgerichtsverfahrens rigoros Abschiebungen durch.
Die Vorschriften und auch die Gerichtsentscheidungen zur Frage der Aufenthaltserlaubnis sprechen zwar vornehm vom Ermessen der Ausländerbehörden, manchmal kann jedoch auch ohne weiteres der Begriff »Willkür« Anwendung finden. »Die Belange der Bundesrepublik Deutschland« dürfen durch die Anwesenheit des Ausländers nicht beeinträchtigt sein. Viele durchaus qualifizierte Juristen waren wohl nicht unberechtigt der Meinung, dass dieser Begriff so unbestimmt sei, dass man damit schlicht überhaupt nichts oder auch alles anfangen kann. Das Bundesverfassungsgericht meinte allerdings, die Ausländerbehörden müssten die Möglichkeit eines besonderen, flexiblen Handelns haben.
Erlaubnis, die Ausländer zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen. Darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers keine Belange der Bundesrepublik beeinträchtigt. Vom Erfordernis einer A. gibt es zahlreiche Ausnahmen, z.B. für Touristen und für Angehörige der EWG-Mitgliedstaaten. A. erlischt, wenn der Ausländer keinen gültigen Paß mehr besitzt, seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert, wenn er das Bundesgebiet nicht nur vorübergehend verläßt und im Falle der Ausweisung.
ist notwendig für Ausländer zur Einreise od. zum Aufenthalt in der BRD (AusländerG vom 28.4.65. A. wird erteilt, wenn durch die Anwesenheit des Ausländers die Belange der BRD nicht beeinträchtigt werden. Keine A. notwendig für ausländ. Jugendliche unter 16 Jahren, bei Befreiung nach zwischenstaatl. Vereinbarungen od. für heimatlose Ausländer. Weitere Befreiungen durch Verordnung v. 10. 9. 65, z. B. für Staatsangehörige der EWG-Staaten, Flugzeug- und Schiffsbesatzungen, Touristen (vorübergehender Aufenthalt).
A. erlischt, wenn ausländ. Pass ungültig wird. Ausländern, die mindestens 5 Jahre in der BRD wohnen und sich in das wirtschaftl. u. soziale Leben eingefügt haben, kann Aufenthaltsbewilligungerteilt werden. Keiner A. bedürfen die aufgrund des NATO-Truppenstatuts stationierten ausländ. Streitkräfte u. deren Angehörige. a. Abschiebung.
ist die Erlaubnis (Genehmigung), die Ausländer zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen. Ihre Erteilung ist ein Verwaltungsakt. Die A. darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers die Belange der Bundesrepublik nicht beeinträchtigt. Arten der A. sind befristete A. und unbefristete A. bzw. Niederlassungserlaubnis. Der Ausländer, der keine A. hat, ist zur Ausreise verpflichtet, wird aber vielfach geduldet. Unter Umständen erfolgt eine Abschiebung nach einer Ausweisung. Überwachend wird ein Bundesamt für Migration tätig (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen sich nur noch bei der Meldebehörde ihres Wohnorts anmelden. Lit.: Renner, G., Ausländerrecht, 8. A. 2005
Aufenthaltsgesetz, Aufenthaltstitel, Zuwanderungsgesetz.
1.
Die A. ist nach §§ 4, 7 f., 16 ff. AufenthaltsG ein befristeter Aufenthaltstitel für Ausländer in Deutschland (Ausländerrecht), dessen Dauer durch den Aufenthaltszweck bestimmt wird. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU bedürfen für den Aufenthalt keiner A. (§ 2 IV FreizügigkeitsG; s. a. Ausländerrecht, 4).
2.
Aufenthaltszwecke können nach §§ 16 ff. AufenthaltsG Studium, Sprachkurse, Schulbesuch, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe sowie familiäre Gründe sein; Sonderregelungen gelten für Rückkehrer und frühere Deutsche.
a) Im Falle des Studiums (§ 16 I AufenthaltsG) wird die A. für 2 Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren 2 Jahren verlängert werden. Für studienvorbereitende Maßnahmen soll die A. 2 Jahre nicht überschreiten. Einem Ausländer kann eine A. ferner für Sprachkurse, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und für den Schulbesuch erteilt werden (§ 16 V AufenthaltsG).
b) Bei der A. zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist zu unterscheiden zwischen der A. für nichtselbständige Beschäftigung und der A. für selbständige Tätigkeit. Die Zulassung ausländischer Beschäftigter in nichtselbständiger Beschäftigung orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse am Arbeitsmarkt. Die A. darf nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden oder wenn der Betreffende Ausländer einer Berufsgruppe angehört, die in der Beschäftigungsverordnung genannt ist oder wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen (§ 18 I und II AufenthaltsG). Einem Ausländer kann eine A. zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn u. a. positive Auswirkungen für die Wirtschaft zu erwarten sind und die Finanzierung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert sind; Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, sollen die A. in diesen Fällen nur erhalten, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen (§ 21 AufenthaltsG). Erleichterungen bestehen für qualifizierte Geduldete (§ 18 a) und für Hochqualifizierte, insbes. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen in herausgehobener Funktion und Spezialisten und leitende Angestellte mit einem Gehalt mindestens in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (z. Zt. 66 000 EUR/Jahr; s. § 19).
c) Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine A. erteilt werden; eine A. ist ferner zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen die Aufnahme erklärt hat (§ 22 AufenthaltsG). Massenflüchtlinge, denen gem. Richtlinie 2001/55/EG v. 20. 7. 2001 vom Rat der EG vorübergehender Schutz gewährt wird, erhalten für die Dauer dieses Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthaltsG. Anerkannten Asylbewerbern (Asylrecht) ist nach § 25 AufenthaltsG die A. zu erteilen. Die A. nach diesen Vorschriften kann für jeweils längstens 3 Jahre erteilt und verlängert werden (§ 26 AufenthaltsG); Anerkannte Asylbewerber erhalten nach 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis, wenn nicht die Voraussetzungen eines Widerrufs der Anerkennung als Asylberechtigter (Asylverfahrensgesetz) vorliegen.
d) Die A. zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (Familiennachzug) wird ausländischen Familienangehörigen erteilt; entsprechendes gilt für den ausländischen Partner in einer Lebenspartnerschaft. Die A. erhalten ausländische Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern eines in Deutschland lebenden Deutschen (§ 28 AufenthaltsG). Der Nachzug dieser Familienangehörigen eines in Deutschland lebenden Ausländers ist sehr differenziert geregelt. Grundsätzlich muss für den Familiennachzug zu einem Ausländer dieser selbst eine Niederlassungserlaubnis oder eine A. besitzen und über ausreichenden Wohnraum verfügen (§§ 29 f. AufenthaltsG). Die A. des Ehegatten des Ausländers wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eigenständig und unabhängig vom Zweck des Familiennachzugs verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens 2 Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden hat oder wenn die Ehe durch den Tod des Ausländers beendet wurde (§ 31 AufenthaltsG). Einem in Deutschland geborenen Kind ist die A. zu erteilen, wenn die Mutter eine A. oder Niederlassungerlaubnis besitzt (§ 33 AufenthaltsG). Die einem in Deutschland geborenen Kind oder einem nachgezogenen Kind erteilte A. ist zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigtes Elternteil eine A. oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt (§ 34 AufenthaltsG). Sonstigen Familienangehörigen kann zum Zwecke des Familiennachzugs die A. nur in außergewöhnlichen Härtefällen erteilt werden (§ 36 AufenthaltsG). Selbst wenn die Voraussetzungen einer A. wegen Familiennachzuges nicht erfüllt sind, können die betroffen Personen aus anderen Rechtsgründen (z. B. wegen eines Studiums) eine A. erlangen.
3.
Voraussetzung einer A. sind stets Erfüllung des Passpflicht (Pass), Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit, Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes und Nichtvorliegen von Gründen, die die Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden. Grundsätzlich muss auch stets der Lebensunterhalt des um A. nachsuchenden Ausländers gesichert sein; hiervon bestehen Ausnahmen insbes. beim Familiennachzug (s. 3 d).
4.
Eine A. erlischt u. a. mit Ablauf ihrer Geltungsdauer, Rücknahme (s. a. Verwaltungsakt, 6), Widerruf oder längere Ausreise. Die Gründe für den Widerruf einer A. sind in § 52 AufenthaltsG abschließend geregelt; wichtigster Widerrufsgrund ist der Widerruf der Erlaubnis zu Ausübung einer Beschäftigung. Nach Erlöschen der A. ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet. Der zur Ausreise verpflichtet Ausländer hat Deutschland unverzüglich oder bis zum Ablauf einer ihm gesetzten Ausreisepflicht zu verlassen; reist der Ausländer in diesen Fällen nicht freiwillig ausreist, ist abzuschieben (Ausländerrecht, 3 a. E.). Die A. schützt auch nicht vor Ausweisung, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
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