Bestandsdaten
Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung
oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden (§ 3 Nr. 3 TKG). Die Erhebung und Verwendung der Bestandsdaten durch Telekommunikationsdiensteanbieter regelt § 95 TKG. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung an zuständige Stellen, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, regelt § 113 TKG. Bestandsdaten sind von Verkehrsdaten abzugrenzen.
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