Verkehrsdaten
Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes vom Diensteanbieter erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§3 Nr. 30 TKG). § 96 Abs. 1 TKG unterscheidet folgende Verkehrsdaten:
— Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse
oder der Endeinrichtung, personenbezogene 13erechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten. Hierzu zählen u. a. die Kartennummer eines Mobilfunkteilnehmers (IMSI — International Mobile Subscriber Identity), die Gerätenummer des Mobiltelefons (IMEI International Mobile Equipment Identity) und die dynamische IP-Adresse eines mit dem Internet verbundenen Computers.
— Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
— den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst.
— die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen.
— sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.
Abzugrenzen sind Verkehrsdaten von Bestandsdaten. Verkehrsdatenerhebung; Vorratsdatensp eicherung
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