BestellvertragBestellt jemand - insbes. ein Verleger - ein geistiges Werk, wobei er dem Urheber den Inhalt des Werks sowie Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so liegt ein Werkvertrag vor, der eine Geschäftsbesorgung (s. Geschäftsbesorgungsvertrag) zum Gegenstand hat (kein Verlagsvertrag). Der B. verpflichtet den Verleger nur zur Zahlung einer Vergütung, nicht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werks (§ 47 VerlG).
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