Verlagsvertrag
ist der schuldrechtliche Vertrag zwischen dem Autor eines Werkes der Literatur oder Tonkunst, in dem sich der Verfasser verpflichtet, dem Verleger (Verlag) das Werk in druckreifem Zustand zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen, wozu sich seinerseits der Verleger verpflichtet, § 1 VerlG. Sobald der Verfasser das Werk abgeliefert hat, entsteht für den Verleger das Verlagsrecht. Dem Verfasser verbleiben nur noch wenige Rechte, z.B. für Übersetzungen oder Umarbeitung in eine andere Literaturgattung (z. B. einer Erzählung in ein Bühnenwerk). Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist er berechtigt, Neuauflagen vorzunehmen, so ist er dazu jedoch nicht verpflichtet. I.d.R. darf der Verleger 1000 Exemplare herstellen. Für die Korrektur hat der Verleger zu sorgen. Einen Abzug hat er dem Verfasser zur Durchsicht vorzulegen. Die Bestimmung des Ladenpreises des gedruckten Werkes steht für jede Auflage dem Verleger zu, Sortimenter. Er hat dem Verfasser die vereinbarte, andernfalls eine angemessene Vergütung zu zahlen, die bei Ablieferung des Werkes zu entrichten ist. Bestimmt sich die Vergütung nach dem Absatz, so wird sie jährlich vorgenommen. Dem Verfasser steht auf je 100 Abzüge ein Freiexemplar zu (ausser bei Zeitungsbeiträgen). Der V. endet, wenn die Auflage vergriffen ist. Sonderregelungen bestehen für Beiträge für Zeitungen, Zeitschriften u. a., ferner für Sammelwerke (§§ 1-48 VerlG).
. Durch den V. über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung u. Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen; der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen u. zu verbreiten (§ 1 VerlG). Der Autor muss das Manuskript in druckreifem Zustand abliefern u. hat dem Verleger das ausschliessliche Recht zur Vervielfältigung u. Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. Das Verlagsrecht ist ein absolutes Recht i.S. des § 823 BGB. Es entsteht mit der Ablieferung des Werkes u. erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Befugnis des Autors, eine Übersetzung oder sonstige Bearbeitung seines Werkes zu vervielfältigen u. zu verbreiten, wird vom Verlagsrecht nicht berührt. Der Verleger ist grundsätzlich nur zu einer Auflage berechtigt. Er hat dem Verfasser das vereinbarte Honorar zu zahlen, eine bestimmte Anzahl von Freiexemplaren (mindestens 5, höchstens 15) zu liefern u. weitere Exemplare mit Buchhändlerrabatt zu überlassen. Für Beiträge zu periodischen Sammelwerken (Zeitung, Zeitschrift usw.) gelten besondere Regelungen (§ 41 ff. VerlG). Die Vorschriften des VerlG enthalten weitgehend nachgiebiges Recht; sie treten deshalb hinter die einzelvertraglich getroffenen Abreden zurück.
Der V. ist ein atypischer schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag zwischen Verfasser (Autor) und Verleger. Er verpflichtet den Verfasser, das Manuskript in druckreifem Zustand dem Verleger abzuliefern (§ 10 VerlG) und das Verlagsrecht zu übertragen. Dem Verfasser verbleibt als Urheber das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht in dem in § 2 VerlG bestimmten Umfang (z. B. Übersetzung, Bearbeitung). Der Verleger wird durch den V. verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 14 VerlG; anders beim Bestellvertrag); er hat ferner dem Verfasser eine Vergütung (Autorenhonorar) zu bezahlen (§ 22 VerlG) sowie ihm Freiexemplare (§ 25 VerlG) und weitere Exemplare zum Vorzugspreis (Buchhändlernettopreis) zu überlassen (§ 26 VerlG). Mangels anderweiter Vereinbarung ist er nur zu einer Auflage berechtigt (§ 5 VerlG; anders auch hier beim Bestellvertrag). Seine Rechte aus dem V. kann der Verleger im Zweifel weiter übertragen, bei Einzelwerken aber nur mit Zustimmung des Verfassers, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf (§ 28 VerlG). Wegen der Übertragbarkeit der Rechte des Verfassers Urheberrecht. Sonderregeln bestehen für den V. über Beiträge zu periodischen Druckschriften (Zeitungen, Zeitschriften) und Sammelwerken (§§ 41-46 VerlG). Aus dem V. entsteht das Verlagsverhältnis. Es wird beendet (§§ 30 ff. VerlG) durch Zeitablauf, vorzeitigen Tod des Verfassers, zufälligen Untergang des Werkes, Rücktritt des Verlegers (wegen nicht rechtzeitiger Ablieferung oder nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit des Werks) oder des Autors wegen Verletzung der Verlegerpflichten oder wegen veränderter Umstände, ferner durch Kündigung (insbes. aus wichtigem Grund analog § 626 BGB).
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