Besuchsrecht im Strafvollzug Anspruch eines Gefangenen, in den Räumlichkeiten der JVA andere, nicht inhaftierte Personen zu treffen. Nach §24 Abs. 1 StVollzG steht jedem Gefangenen mindestens ein Anspruch auf Gewährung einer Besuchszeit von einer Stunde im Monat zu. Nach § 24 Abs. 2 StVollzG sind ihm aber auch hierüber hinausgehende Besuche nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde zu gestatten, wenn diese insbesondere der Wiedereingliederung des Gefangenen dienen (Sonderbesuche). Das Strafvollzugsgesetz lässt aber nach §§24 Abs. 3, 25, 27 StVollzG Einschränkungen des Besuchsrechtes wie Durchsuchung der Besucher, Besuchsüberwachung, Besuchsabbruch oder Besuchsverbot zu, wenn Gründe der Anstaltsordnung dies erfordern.
Weitere Begriffe : Sitzungsperiode | subjektlos | Unversetzbarkeit des Richters |
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