Versuch der Beteiligung

In §30 StGB abschließend unter Strafe gestellte Beteiligungsvorstufen an einem Verbrechen, die immer dann Bedeutung erlangen, wenn die in Aussicht genommene Straftat nicht oder in anderer Form verwirklicht worden ist (Duchesne-Paragraph). Rechtsfolge:
Die Strafe richtet sich nach dem Strafrahmen des in Aussicht genommenen Delikts, allerdings ist sie obligatorisch zu mildern, §§ 30 Abs. 1 u. Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.
§ 31 StGB enthält eine eigenständige Regelung zur Strafaufhebung wegen Rücktritts vom Versuch der Beteiligung.

Versuch der Beteiligung.




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