unerlaubtes Betreiben von Anlagen

(§ 327 StGB) Straftatbestand zum Schutze der Umwelt (Umweltstraftaten). Nach § 327 Abs. 1 StGB wird derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf, bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
— eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat bzw. ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert,
eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich verändert. Nach § 327 Abs. 2 StGB wird derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei, bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung eine genehmigungsbedürftige Anlage (BlmSchG), eine Rohrleitungsanlage (WHG) oder eine Abfallentsorgungsanlage (KrW-/AbfG) betreibt.

unerlaubtes Betreiben von Anlagen.




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