Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Straftat, die ein Unfallbeteiligter (d.h. jeder, dessen Verhalten den Umständen nach zur Verursachung eines Unfalls beigetragen haben kann, u.U. auch ein Fußgänger) begeht, wenn er sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe ermöglicht, daß er an dem Unfall beteiligt ist, oder bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. In gleicher Weise macht sich strafbar, wer vergeblich gewartet hat oder sich vorher berechtigt oder entschuldigt entfernt hat (z.B. um einen Verletzten ins Krankenhaus zu bringen), wenn er die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht, indem er dem Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle seine Unfallbeteiligung, seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs mitteilt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Vorschrift bezweckt die Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche.
Verkehrsunfall
Unfallflucht.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bei dem Unfallbeteiligten bestraft, der es nach einem Unfall, in dem sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben, nicht durch sein Verbleiben am Unfallort und Angabe seiner Beteiligung ermöglicht, dass zugunsten anderer Beteiligter oder des Geschädigten die nötigen Feststellungen über seine Person, sein Fahrzeug und die Art seiner Beteiligung getroffen werden (§ 142 StGB). Mindestens muss er eine angemessene Zeit warten. Wer vergeblich gewartet oder sich vorher berechtigt oder entschuldigt entfernt hat, etwa um einen Verletzten ins Krankenhaus zu bringen oder um sich Angriffen anderer Beteiligter zu entziehen, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Hierzu genügt Angabe von Unfallbeteiligung, Anschrift, Kennzeichen und Standort des Fz., das er zur Verfügung halten muss, beim Geschädigten oder bei einer nahegelegenen Polizeidienststelle. Erfolgt dies nach unerlaubtem Entfernen bei einem Unfall mit nicht bedeutendem Sachschaden außerhalb des fließenden Verkehrs freiwillig innerhalb 24 Stunden, so mildert das Gericht die Strafe oder kann von ihr absehen. Kein Beteiligter darf durch Veränderung am eigenen oder fremden Fz. die Feststellungen beeinträchtigen (über Verhaltensregeln im Einzelnen und deren Verletzung vgl. §§ 34, 49 I Nr. 29 StVO). Unfallbeteiligter ist jeder, der zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (auch Fußgänger). Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln; bedingter Vorsatz genügt (der Täter fährt weiter, obwohl er mit der Möglichkeit eines Unfalls rechnet). Der Irrtum über Umstände, die eine Wartepflicht entfallen lassen (z. B. über den Schadensumfang), ist als Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB, ein Irrtum über die Wartepflicht selbst dagegen als Verbotsirrtum anzusehen. Die Vorschrift soll die Klärung zivilrechtlicher Ansprüche sichern, gilt daher nicht, wenn es sich um ganz unbedeutende Sachschäden handelt oder um geringere Ansprüche, über deren Erledigung sich die Beteiligten am Unfallort einigen. Die Strafvorschrift gilt nur für den Straßenverkehr, nicht für Gewässer und Skipisten. Ski-Unfallflucht ist nach Art. 24 VI Nr. 4 bayer. Landesstraf- und VerordnungsG i. d. F. vom 13. 12. 1982 (GVBl. 1098) m. Änd. als Ordnungswidrigkeit verfolgbar.
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