Betreibender Gläubigerist der Gläubiger, auf dessen Antrag die Zwangsversteigerung angeordnet wird. B. G. können mehrere Gläubiger zugleich oder nacheinander werden (§ 27 ZVG).
Weitere Begriffe : Anspruch auf polizeiliches/ordnungsbehördliches Einschreiten | Eigenverbrauch | Geschwindigkeitsmessverfahren |
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